Anneke Hagen-de Waal
Fotografie & Gestaltung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Fotografen-Handwerks
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin Anneke Hagen-de Waal von Fotografie & Gestaltung in Burbach/Siegerland
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. ”Lichtbilder” i.S. dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder , Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).
II. Urheberrecht
1.Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
3. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
5. Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht, ohne Zustimmung der Fotografin das Lichtbild zu
vervielfältigen oder zu verbreiten. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt die Fotografin zur Schadenersatzforderung.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht,
einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der
Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG.
8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten
Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien, Negative und Zwischenprodukte) im Eigentum
der Fotografin. Eine Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.
III. Vergütung
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale berechnet, Die Preise sind Endkundenpreise. Es wird kein MwSt. ausgewiesen.
1. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studio
-mieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar; das Rechnungsdatum entspricht dem Lieferdatum.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
IV. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm
überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinaus-
gehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung
der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber
hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung der Lichtbilder entstehen.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur
für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz
ist ausgeschlossen.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich bei der Fotografin zu machen.
Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung
dieser Pflicht beruhen, Trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl,
etc. zu versichern.
VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-
technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Für Verlust oder Beschädigung kann der Fotograf Schadenersatz bis zur Höhe seines Honorars und
der entstandenen Kosten verlangen.
3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden der Fotografin nicht ausgeführt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in
Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu.
4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat
oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene
Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
VII. Datenschutz
Informieren sie sich bitte hier zu auf unserer Seite zur Datenschutzerklärung.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Foto-Composing, Montage
oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die
Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des
§8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren,
dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder
Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen
Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind,
auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten,
die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet
sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt,
ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim
Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Fotografin.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht.
Alle Bilddaten und Textdaten unterliegen dem Urhebergesetz